AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Antonio Leal nachfolgend FOTOGRAF genannt ständig abrufbar unter www.antonio-fotografie.de
1 Geltung und Einbezug
(1) Sämtliche durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, insbesondere die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen, aber auch die Übermittlung von Bildmaterial zur Ansicht und Auswahl erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen.
(2) Falls kein ausdrücklicher Einbezug dieser AGB erfolgt, gelten sie mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung als vereinbart, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials im Rahmen einer Nutzung oder Veröffentlichung.
(3) Diese Bedingungen gelten auch für künftige Produktionsverträge und Vereinbarungen über Nutzungsrechte, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
(4) Geschäftsbedingungen des Kunden, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erwirbt an den Bildern einer Auftragsproduktion nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
(2) Mit der Übermittlung oder Überlassung des Bildmaterials wird im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung eingeräumt und zwar zu dem vom Kunden angegebenen Zweck, Umfang oder Medium wie es sich im Zweifel aus den Umständen des Vertragsverhältnisses ergibt.
(3) Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt das Bildmaterial im Rahmen seiner Eigenwerbung in sämtlichen Medien – online wie offline - zu verwenden. Das gilt auch im Fall der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte.
(4) Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt das Bildmaterial im Rahmen von Ausstellungen, Wettbewerben, Kunstprojekten, Buchprojekten. Redaktionellen Veröffentlichungen oder sonstigen nicht werblichen Nutzung sowie zur dementsprechenden Bewerbung und Vermarktung in sämtlichen Medien – online wie offline - berechtigt. Das gilt auch im Fall der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte.
(5) Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte sowie Sperrfristen müssen jeweils gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.
(6) Eine Nutzung des Bildmaterials ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, Fotocomposing, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
(7) Jede über die in Ziffer 2 (1) hinausgehende Nutzung bedarf zwingend der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen und ist honorarpflichtig.
(8) Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Der Fotograf ist in diesem Fall zur Berechnung eines Honorars berechtigt, auch wenn es zu einer weiteren Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.
(9) Das Recht zur Weiterübertragung der Nutzungsrechte oder Einräumung weiterer Nutzungsrechte an Dritte steht dem Kunden nicht zu. Hierfür ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Fotografen erforderlich.
(10) Jede Nutzung des Bildmaterials bedarf stets der Nennung des Fotografen in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild in folgender Form: „Photo Antonio Leal 20xx“ (20xx = Angabe der Jahreszahl des Entstehens).
(11) Jegliche Nutzung des Bildmaterials des Fotografen steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung des Honorars und der angefallenen Nebenkosten.
3 Honorar
(1) Jede Bildnutzung und jeder Produktionsauftrag ist honorarpflichtig. Ist ein Honorar nicht ausdrücklich vereinbart worden, bestimmt sich die Höhe des Honorars im Zweifel nach den jeweils aktuellen Bestimmungen der VG BildKunst.
(2) Im Zweifel berechtigt die Honorarzahlung nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck. Soll das Honorar für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dies schriftlich zu vereinbaren.
(3) Jedes Honorar versteht sich rein netto und ist zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.
(4) Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene oder gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht oder genutzt wird.
(5) Wird bei Auftragsproduktionen die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Im Zweifel beinhaltet die Vereinbarung eines Tagessatzes ein Zeitintervall von neun Zeitstunden. Bei einer Überschreitung dieses Zeitintervalls ist das Tagessatzhonorar pro angefangener Stunde um 10% zu erhöhen.
(6) Das Produktionshonorar ist bei Übermittlung des Bildmaterials fällig. Wird eine Auftragsproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
(7) Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.
(8) Bei umfangreichen Produktionen ab € 4.000, insbesondere mit großen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens 50% der Produktionskosten. Sind Vorauszahlungen vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarten Zahlungsfristen einzuhalten. Der Fotograf behält sich vor, nur für den Kunden tätig zu werden, wenn die vereinbarten Zahlungen fristgerecht beglichen sind.
4 Auslagen und Kosten
(1) Auslagen und anfallende Kosten sind nicht im Honorar enthalten und sind vom Kunden gesondert zu vergüten.
(2) Im Zweifel gilt für Fahrten mit dem PKW eine Kilometerpauschale von 0,45 Euro pro gefahrenen Kilometer als vereinbart.
5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Kunden zulässig.
6 Bildauswahl Auftragsproduktion
Der Fotograf überlässt dem Kunden bei Abschluss der Produktion eine Auswahl an Bildern im Stile des Fotografen. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Bildern eingeräumt, die der Kunde als vertragsgemäß abnimmt.
7 Rügepflicht und Abnahmefiktion
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen.
(2) Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss spätestens schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt (Abnahmefiktion).
(4) Der Fotograf wird den Auftraggeber hierauf bei Vorlage der Bilder nochmals gesondert hinweisen.
8 Digitale Bildverarbeitung und Umgang mit Archivbildern
(1) Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
(2) Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Kunden und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Nach Ablauf der Nutzungsberechtigung ist die Löschung des Bildmaterials vorzunehmen und dieser Vorgang nachprüfbar zu dokumentieren.
(3) Dem Fotografen ist auf Verlangen schriftlich Auskunft über den Umfang der Speicherung und Weitergabe sowie über die Löschvorgänge und die Dokumentation darüber zu erteilen.
(4) Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
(5) Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
9 Rechte Dritter
(1) Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Kunde verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Kunde hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Kunde nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
(2) Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Kunden so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
10 Fremdaufträge und Künstlersozialabgabe
(1) Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen in Vertretung für den Kunden, also im Namen und für Rechnung des Kunden einzugehen. Der Kunde hat auf Anforderung unverzüglich eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
(2) Bei Überschreitung des vereinbarten Produktionsumfangs oder der vereinbarten Produktionsdauer hat der Kunde die anfallenden Mehrkosten und Honorarerhöhungen zu tragen.
(3) Für den Fall, dass auf die Leistung des Dritten (z. B. Stylist, Visagist) die Künstlersozialabgabe anfällt, ist der Kunde zur Künstlersozialabgabe als Vertragspartner und unmittelbarer Verwender der abgabepflichtigen Leistung verpflichtet. Wird der Fotograf von der Künstlersozialkasse für die Abgabe in Anspruch genommen, hat der Kunde den Fotografen von dieser Verpflichtung freizustellen und die Kosten der Abgabe zu tragen.
11 Archivierung und Verwaltung
(1) Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Lichtbildvorlagen, Dateien und Daten nach Erledigung des Auftrags zu archivieren. Falls der Fotograf Lichtbildvorlagen, Dateien und Daten archiviert, ist dies eine freiwillige Leistung ohne Pflicht zur Aufbewahrung. Der Fotograf ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sämtliche Lichtbildvorlagen, Dateien und Daten drei Monate nach Abschluss des Auftrags zu vernichten.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Sicherheitskopien der Lichtbildvorlagen, Dateien und Daten, die ihm der Fotograf zur Verfügung stellt, zu erstellen und zu verwahren.
(3) Der Fotograf ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Lichtbildvorlagen, Dateien und Daten des Kunden drei Monate nach Abschluss des Auftrags zu löschen.
12 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster, etc. sorgfältig zu behandeln.
(2) Der Fotograf verpflichtet sich, Bildmaterial mit dem jeweils zur Verfügung stehenden Know-how anzufertigen. Für die Erreichung des vom Kunden verfolgten Zwecks ist dies jedoch allein nicht ausreichend. Es obliegt dem Kunden, sicherzustellen, dass das Bildmaterial für den vorgesehenen Zweck geeignet ist.
(3) Der Fotograf haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Fotografen beruhen.
(4) Die Haftung des Fotografen ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
(5) Der Fotograf haftet nicht für die Inhalte und die rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden vorgegebenen Texte und Bildvorlagen sowie für die durch die Produktion der Bildmaterialien verursachte Rechtslage. Insbesondere haftet er nicht für Ansprüche Dritter aus Urheberrechtsverletzungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Aufnahmen unverzüglich nach Übersendung oder Übergabe zu prüfen und etwaige Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder schriftlich zu rügen; andernfalls gelten die Aufnahmen als genehmigt.
13 Datenschutz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zum Zwecke der Auftragsabwicklung gespeichert und verarbeitet werden.
14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Fotografen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil jedes Vertrags zwischen dem Fotografen Antonio Leal und gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme durch den Kunden. Sie wurden am 10.09.2023 erstellt und aktualisiert.